Die belBeh hätte in Ansehung der angelasteten Tatzeiten zum Tage der disziplinarrechtlichen Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Beamten Feststellungen treffen müssen, seit wann der Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht (Hinweis E 16.12.1997, 96/09/0149).