Die Annahme von Geldleistungen selbst geringen Ausmaßes ("Trinkgeld") zur Durchführung einer (gleichgültig, ob rechtmäßigen oder rechtswidrigen) Amtshandlung ist nicht als Annahme einer ortsüblichen oder landesüblichen Aufmerksamkeit iSd § 59 Abs 2 BDG 1979 anzusehen; eine ziffernmäßige Feststellung der angenommenen Geldbeträge ist daher für die Annahme des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen nach § 59 Abs 1 BDG 1979 nicht erheblich.Die Annahme von Geldleistungen selbst geringen Ausmaßes ("Trinkgeld") zur Durchführung einer (gleichgültig, ob rechtmäßigen oder rechtswidrigen) Amtshandlung ist nicht als Annahme einer ortsüblichen oder landesüblichen Aufmerksamkeit iSd Paragraph 59, Absatz 2, BDG 1979 anzusehen; eine ziffernmäßige Feststellung der angenommenen Geldbeträge ist daher für die Annahme des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 59, Absatz eins, BDG 1979 nicht erheblich.