Entgeltfortzahlungsfälle sind durch Gesetz oder Kollektivvertrag, in jedem Fall aber mit einseitig zwingender Wirkung geregelt (vgl § 40 AngG, § 12 UrlaubsG sowie den zwingenden Charakter des Arbeitsruhegesetzes). Den Parteien eines Arbeitsvertrages kommt daher, soweit auf Grund dieses Vertrages bestimmte Entgeltansprüche (auch freiwillig und gegen jederzeitigen Widerruf) tatsächlich gewährt werden, keine Ingerenz darauf zu, in welcher Weise solche Entgeltansprüche in die Berechnung von Leistungen im Falle gesetzlicher Entgeltfortzahlung einzubeziehen sind.Entgeltfortzahlungsfälle sind durch Gesetz oder Kollektivvertrag, in jedem Fall aber mit einseitig zwingender Wirkung geregelt vergleiche Paragraph 40, AngG, Paragraph 12, UrlaubsG sowie den zwingenden Charakter des Arbeitsruhegesetzes). Den Parteien eines Arbeitsvertrages kommt daher, soweit auf Grund dieses Vertrages bestimmte Entgeltansprüche (auch freiwillig und gegen jederzeitigen Widerruf) tatsächlich gewährt werden, keine Ingerenz darauf zu, in welcher Weise solche Entgeltansprüche in die Berechnung von Leistungen im Falle gesetzlicher Entgeltfortzahlung einzubeziehen sind.