Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/08/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15062 A/1998

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/08/0096

Entscheidungsdatum

22.12.1998

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E05204020

Norm

11957E051 EWGV Art51;
11992E051 EGV Art51;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art45 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 hat gemäß Artikel 51, EWG-Vertrag, zu dessen Durchführung sie ergangen ist, nur die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches sowie für die Berechnung der Leistungen zum Gegenstand. Diese Bestimmung sieht aber nicht vor, daß für Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates als Versicherungszeiten gelten, überdies ein Einkauf in die österreichische Sozialversicherung eröffnet werden müßte. Noch viel weniger könnte dies für Zeiten gelten, die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates nicht als Versicherungszeiten gelten. Ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen Zeiten Versicherungszeiten oder Wohnzeiten iSd Verordnung sind, bestimmt sich ausschließlich nach nationalem Recht. Das Gemeinschaftsrecht läßt das sozialrechtliche Sachrecht der Mitgliedstaaten - jedenfalls grundsätzlich - unberührt. Der Gemeinschaft steht auch keine allgemeine Rechtssetzungsbefugnis für das sozialrechtliche Sachrecht zu, weshalb sie auch nicht eine Harmonisierung der Sozialleistungssysteme schaffen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080096.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1996080096_19981222X02