Verwaltungsgerichtshof
22.12.1998
96/08/0096
Die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 hat gemäß Artikel 51, EWG-Vertrag, zu dessen Durchführung sie ergangen ist, nur die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches sowie für die Berechnung der Leistungen zum Gegenstand. Diese Bestimmung sieht aber nicht vor, daß für Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates als Versicherungszeiten gelten, überdies ein Einkauf in die österreichische Sozialversicherung eröffnet werden müßte. Noch viel weniger könnte dies für Zeiten gelten, die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates nicht als Versicherungszeiten gelten. Ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen Zeiten Versicherungszeiten oder Wohnzeiten iSd Verordnung sind, bestimmt sich ausschließlich nach nationalem Recht. Das Gemeinschaftsrecht läßt das sozialrechtliche Sachrecht der Mitgliedstaaten - jedenfalls grundsätzlich - unberührt. Der Gemeinschaft steht auch keine allgemeine Rechtssetzungsbefugnis für das sozialrechtliche Sachrecht zu, weshalb sie auch nicht eine Harmonisierung der Sozialleistungssysteme schaffen kann.