Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/08/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/08/0089

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Es kann auf sich beruhen, ob einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen gegeben wurde, wenn eine diesbezügliche Rüge im Einspruchsverfahren nicht erhoben wurde und das Einspruchsvorbringen selbst sich mit den Beweisergebnissen (diese in Zweifel ziehend) in so detaillierter Weise auseinandergesetzt hat, dass an einer Aktenkenntnis in Bezug auf die Niederschriften über die durchgeführten Einvernahmen nicht zu zweifeln ist.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080089.X02

Im RIS seit

14.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2014

Dokumentnummer

JWR_1996080089_20010516X02