Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
96/08/0089
Entscheidungsdatum
16.05.2001
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Rechtssatz
Es kann auf sich beruhen, ob einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen gegeben wurde, wenn eine diesbezügliche Rüge im Einspruchsverfahren nicht erhoben wurde und das Einspruchsvorbringen selbst sich mit den Beweisergebnissen (diese in Zweifel ziehend) in so detaillierter Weise auseinandergesetzt hat, dass an einer Aktenkenntnis in Bezug auf die Niederschriften über die durchgeführten Einvernahmen nicht zu zweifeln ist.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080089.X02
Im RIS seit
14.12.2001
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2014
Dokumentnummer
JWR_1996080089_20010516X02