Zum Einwand der Stadtgemeinde, die Musikschule stelle keinen Betrieb bzw kein Unternehmen dar, ist anzumerken, dass darunter nicht nur gewinnorientierte Wirtschaftskörper zu verstehen sind, sondern jede Einheit, die eigene Betriebsmittel für einen bestimmten Betriebszweck einsetzt. Der Betriebszweck kann künstlerischer, wissenschaftlicher, pädagogischer oder auch wohltätiger Natur sein. Die konkrete Musikschule ist davon erfasst. Völlig unerheblich ist dabei, ob es sich bei der Musikschule um einen eigenen Betrieb oder nur um einen unselbstständigen Veranstaltungsort der Gemeinde gehandelt hat. (Hier: Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG betreffend einen Musiklehrer gegeben).