Aus der Bezeichnung als "Lehrauftrag" ist für die Unterscheidung, ob die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen, nichts zu gewinnen, weil unter einem (zivilrechtlichen) Auftrag ein Vertrag zu verstehen ist, durch den sich jemand gegen Entgelt oder unentgeltlich verpflichtet, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen, somit Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen vorzunehmen (Koziol-Welser, I10, 362 f). Auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner kann es nur in Grenzfällen ankommen (Hinweis E 19.3.1984, 81/08/0061, VwSlg 11361 A/1984).