Der Träger eines gem § 12 Abs 2 WRG wasserrechtlich geschützten Rechtes hat einen Rechtsanspruch darauf, daß bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung darüber eine Aussage getroffen wird, ob überhaupt nicht oder nur in einem beschränkten Umfang mit dem Eintritt eines Nachteiles gerechnet wird. Wird eine Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes festgestellt, dann ist das Ansuchen abzuweisen oder zu prüfen, inwiefern bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können oder durch vom Konsenswerber gebilligte, das Vorhaben modifizierende Vorschreibungen erreicht werden kann, daß eine Beeinträchtigung nicht stattfinden wird (Hinweis E 4.7.1989, 88/07/0135; E 13.9.1983, 83/07/0078).Der Träger eines gem Paragraph 12, Absatz 2, WRG wasserrechtlich geschützten Rechtes hat einen Rechtsanspruch darauf, daß bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung darüber eine Aussage getroffen wird, ob überhaupt nicht oder nur in einem beschränkten Umfang mit dem Eintritt eines Nachteiles gerechnet wird. Wird eine Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes festgestellt, dann ist das Ansuchen abzuweisen oder zu prüfen, inwiefern bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können oder durch vom Konsenswerber gebilligte, das Vorhaben modifizierende Vorschreibungen erreicht werden kann, daß eine Beeinträchtigung nicht stattfinden wird (Hinweis E 4.7.1989, 88/07/0135; E 13.9.1983, 83/07/0078).