Die rechtlich verfehlte Annahme eines bestimmten Erlöschenstatbestandes iSd § 27 Abs 1 WRG belastet einen gemäß § 29 Abs 1 WRG erlassenen Feststellungsbescheid im Hinblick auf das Gebot der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen gemäß § 59 Abs 1 AVG allein noch nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn die maßgebliche Rechtsgrundlage, hier § 29 WRG, erkennbar ist.Die rechtlich verfehlte Annahme eines bestimmten Erlöschenstatbestandes iSd Paragraph 27, Absatz eins, WRG belastet einen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG erlassenen Feststellungsbescheid im Hinblick auf das Gebot der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG allein noch nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn die maßgebliche Rechtsgrundlage, hier Paragraph 29, WRG, erkennbar ist.