Daß die Destillation eines Stoffes, der nicht selbst ein Lösemittel ist, sondern nur Lösemittel enthält, mit der Wirkung, daß bei diesem Vorgang Wasser, Füllstoffe und Lackpartikel entfernt werden, als "Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln" zu beurteilen wäre, setzt sachverständig fundiert getroffene Sachverhaltsfeststellungen über die Beschaffenheit des festgestellten Destillationsprozesses voraus.