Die bergrechtliche Genehmigungspflicht nach § 176 Abs 2 BergG 1975 verfolgt, wie aus dem Inhalt der Vorschrift des § 179 Abs 1 legcit deutlich wird, zum Einen den Zweck, den Träger bergrechtlicher Genehmigungen vor einer Verhinderung oder erheblichen Erschwerung der Ausübung der erteilten Genehmigung zu schützen, und zum Anderen, Auswirkungen bergbaubedingter Bodenverformungen auf eine im Bergbaugebiet errichtete Anlage von vornherein hintanzuhalten.Die bergrechtliche Genehmigungspflicht nach Paragraph 176, Absatz 2, BergG 1975 verfolgt, wie aus dem Inhalt der Vorschrift des Paragraph 179, Absatz eins, legcit deutlich wird, zum Einen den Zweck, den Träger bergrechtlicher Genehmigungen vor einer Verhinderung oder erheblichen Erschwerung der Ausübung der erteilten Genehmigung zu schützen, und zum Anderen, Auswirkungen bergbaubedingter Bodenverformungen auf eine im Bergbaugebiet errichtete Anlage von vornherein hintanzuhalten.