Das Reinhaltungsziel des § 30 WRG besteht unabhängig von der Wasserqualität (argumentum "alle" Gewässer); es umfaßt daher auch bereits beeinträchtigte Gewässer (Hinweis E 4.4.1989, 88/07/0103).Das Reinhaltungsziel des Paragraph 30, WRG besteht unabhängig von der Wasserqualität (argumentum "alle" Gewässer); es umfaßt daher auch bereits beeinträchtigte Gewässer (Hinweis E 4.4.1989, 88/07/0103).