Der Umstand, daß der Verfasser des Berufungsbescheides im zweiten Verfahrensdurchgang auch jenen Bescheid der Berufungsbehörde konzipiert hat, mit welchem im ersten Verfahrensdurchgang die der konsenswerbenden Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung aufgehoben worden war, erfüllt nicht den Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 4 AVG.Der Umstand, daß der Verfasser des Berufungsbescheides im zweiten Verfahrensdurchgang auch jenen Bescheid der Berufungsbehörde konzipiert hat, mit welchem im ersten Verfahrensdurchgang die der konsenswerbenden Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung aufgehoben worden war, erfüllt nicht den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG.