Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/07/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/07/0172

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Rechtssatz

Der Widerstreit zwischen Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten ist in billiger Weise zu lösen. Der Umfang einer Wegservitut richtet sich nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstückes im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit. Bei ungemessenen Dienstbarkeiten, deren Ausmaß durch den Titel nicht eindeutig bestimmt ist, entscheidet nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis. Doch bestehen auch hier Schranken auf Grund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftsungsart. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird (Hinweis OGH 14.9.1982, 5 Ob 661/82 = SZ 55/125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070172.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993070172_19940519X01

Rechtssatz für 96/07/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/07/0075

Entscheidungsdatum

19.09.1996

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §484;
GSGG §1;
GSLG Krnt 1969 §1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/07/0172 1

Stammrechtssatz

Der Widerstreit zwischen Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten ist in billiger Weise zu lösen. Der Umfang einer Wegservitut richtet sich nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstückes im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit. Bei ungemessenen Dienstbarkeiten, deren Ausmaß durch den Titel nicht eindeutig bestimmt ist, entscheidet nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis. Doch bestehen auch hier Schranken auf Grund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftsungsart. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird (Hinweis OGH 14.9.1982, 5 Ob 661/82 = SZ 55/125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070075.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996070075_19960919X05