Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
96/07/0075
Entscheidungsdatum
19.09.1996
Index
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform
Norm
ABGB §484;
GSGG §1;
GSLG Krnt 1969 §1;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/07/0172 1
Stammrechtssatz
Der Widerstreit zwischen Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten ist in billiger Weise zu lösen. Der Umfang einer Wegservitut richtet sich nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstückes im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit. Bei ungemessenen Dienstbarkeiten, deren Ausmaß durch den Titel nicht eindeutig bestimmt ist, entscheidet nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis. Doch bestehen auch hier Schranken auf Grund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftsungsart. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird (Hinweis OGH 14.9.1982, 5 Ob 661/82 = SZ 55/125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070075.X05
Dokumentnummer
JWR_1996070075_19960919X05