Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/18/0275

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13433 A/1991

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/18/0275

Entscheidungsdatum

26.04.1991

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Norm

HöfeG Tir §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, ob die Erträgnisse eines geschlossenen Hofes zur angemessenen Erhaltung einer fünfköpfigen Familie ausreichen, kann nur auf der Basis der nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Höhe des finanziellen Aufwandes zur angemessenen Erhaltung einer Familie dieser Größe beantwortet werden; es muß also feststehen, welcher finanzielle Aufwand erforderlich ist, um eine fünfköpfige Familie unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180275.X02

Im RIS seit

26.04.1991

Dokumentnummer

JWR_1990180275_19910426X02

Rechtssatz für 90/18/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/18/0261

Entscheidungsdatum

05.06.1991

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Norm

HöfeG Tir §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/26 90/18/0275 2

Stammrechtssatz

Die Frage, ob die Erträgnisse eines geschlossenen Hofes zur angemessenen Erhaltung einer fünfköpfigen Familie ausreichen, kann nur auf der Basis der nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Höhe des finanziellen Aufwandes zur angemessenen Erhaltung einer Familie dieser Größe beantwortet werden; es muß also feststehen, welcher finanzielle Aufwand erforderlich ist, um eine fünfköpfige Familie unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180261.X01

Im RIS seit

05.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1990180261_19910605X01

Rechtssatz für 96/07/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/07/0064

Entscheidungsdatum

19.09.1996

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Norm

HöfeG Tir §3 Abs1;
HöfeG Tir §5 Abs1;
HöfeG Tir §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/26 90/18/0275 2 VwSlg 13433 A/1991

Stammrechtssatz

Die Frage, ob die Erträgnisse eines geschlossenen Hofes zur angemessenen Erhaltung einer fünfköpfigen Familie ausreichen, kann nur auf der Basis der nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Höhe des finanziellen Aufwandes zur angemessenen Erhaltung einer Familie dieser Größe beantwortet werden; es muß also feststehen, welcher finanzielle Aufwand erforderlich ist, um eine fünfköpfige Familie unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070064.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1996070064_19960919X05

Rechtssatz für 2005/07/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/07/0171

Entscheidungsdatum

07.12.2006

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Norm

HöfeG Tir §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/18/0275 E 26. April 1991 VwSlg 13433 A/1991 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage, ob die Erträgnisse eines geschlossenen Hofes zur angemessenen Erhaltung einer fünfköpfigen Familie ausreichen, kann nur auf der Basis der nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Höhe des finanziellen Aufwandes zur angemessenen Erhaltung einer Familie dieser Größe beantwortet werden; es muß also feststehen, welcher finanzielle Aufwand erforderlich ist, um eine fünfköpfige Familie unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070171.X03

Im RIS seit

08.01.2007

Dokumentnummer

JWR_2005070171_20061207X03