Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/07/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/07/0064

Entscheidungsdatum

19.09.1996

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Norm

HöfeG Tir §3 Abs1;
HöfeG Tir §5 Abs1;
HöfeG Tir §7 Abs1;

Rechtssatz

Einnahmen aus der Vermietung von nicht für den Eigenbedarf benötigter Wohnnutzfläche stehen in keinem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit, sondern stellen eine Einnahme aus einem Nebenerwerb dar und sind daher bei der Ermittlung des Ertrages nicht zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070064.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1996070064_19960919X03