Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
96/07/0064
Entscheidungsdatum
19.09.1996
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Norm
HöfeG Tir §3 Abs1;
HöfeG Tir §5 Abs1;
HöfeG Tir §7 Abs1;
Rechtssatz
Einnahmen aus der Vermietung von nicht für den Eigenbedarf benötigter Wohnnutzfläche stehen in keinem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit, sondern stellen eine Einnahme aus einem Nebenerwerb dar und sind daher bei der Ermittlung des Ertrages nicht zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070064.X03
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2011
Dokumentnummer
JWR_1996070064_19960919X03