Verwaltungsgerichtshof
19.09.1996
96/07/0064
Einnahmen aus der Vermietung von nicht für den Eigenbedarf benötigter Wohnnutzfläche stehen in keinem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit, sondern stellen eine Einnahme aus einem Nebenerwerb dar und sind daher bei der Ermittlung des Ertrages nicht zu berücksichtigen.