Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1996

Geschäftszahl

96/07/0064

Rechtssatz

Einnahmen aus der Vermietung von nicht für den Eigenbedarf benötigter Wohnnutzfläche stehen in keinem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit, sondern stellen eine Einnahme aus einem Nebenerwerb dar und sind daher bei der Ermittlung des Ertrages nicht zu berücksichtigen.