Ein an sich zulässiger Ausspruch über als eingeräumt anzusehende Dienstbarkeiten gem § 111 Abs 4 WRG, aus dem nicht eindeutig ableitbar ist, welche Dienstbarkeiten in welchem Ausmaß und Umfang gemeint sind, entbehrt eines normativen Inhalts. Die Aufhebung dieses Ausspruches kann daher die Partei, der die Bewilligung für eine Wassserbenutzungsanlage erteilt wurde, in keinem Recht verletzen.Ein an sich zulässiger Ausspruch über als eingeräumt anzusehende Dienstbarkeiten gem Paragraph 111, Absatz 4, WRG, aus dem nicht eindeutig ableitbar ist, welche Dienstbarkeiten in welchem Ausmaß und Umfang gemeint sind, entbehrt eines normativen Inhalts. Die Aufhebung dieses Ausspruches kann daher die Partei, der die Bewilligung für eine Wassserbenutzungsanlage erteilt wurde, in keinem Recht verletzen.