Ist mit einem Projekt eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen, dann hat dies - mangels möglicher Vermeidung der Verletzung des öffentlichen Interesses durch Vorschreibung von Auflagen - aus dem Grunde des § 105 Abs 1 WRG zur Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages zu führen, ohne daß die vom Antragsteller dagegen ins Treffen geführten "öffentlichen" Interessen außerwasserrechtlicher Natur an dieser Rechtsfolge etwas ändern könnten (Hinweis E 25.9.1990, 86/07/0264; E 6.11.1990, 90/07/0089 und E 27.9.1994, 92/07/0096).Ist mit einem Projekt eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen, dann hat dies - mangels möglicher Vermeidung der Verletzung des öffentlichen Interesses durch Vorschreibung von Auflagen - aus dem Grunde des Paragraph 105, Absatz eins, WRG zur Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages zu führen, ohne daß die vom Antragsteller dagegen ins Treffen geführten "öffentlichen" Interessen außerwasserrechtlicher Natur an dieser Rechtsfolge etwas ändern könnten (Hinweis E 25.9.1990, 86/07/0264; E 6.11.1990, 90/07/0089 und E 27.9.1994, 92/07/0096).