Aus § 34 Abs 4 WRG iVm § 117 Abs 2 WRG ergibt sich, daß die Trennung des Ausspruches über die Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung und Benutzung von Grundstücken nach § 34 Abs 1 WRG von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung dem Gesetz entsprechend nur ausnahmsweise erfolgen soll (Hinweis E 15.9.1987, 87/07/0041, VwSlg 12534 A/1987); zumindest muß die Frage, ob die Bewirtschaftungserschwernis dem Grunde nach einer Entschädigung bedürfe, gleichzeitig mit der Festlegung der Schutzgebiete entschieden werden (Hinweis E 28.5.1991, 90/07/0123).Aus Paragraph 34, Absatz 4, WRG in Verbindung mit Paragraph 117, Absatz 2, WRG ergibt sich, daß die Trennung des Ausspruches über die Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung und Benutzung von Grundstücken nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung dem Gesetz entsprechend nur ausnahmsweise erfolgen soll (Hinweis E 15.9.1987, 87/07/0041, VwSlg 12534 A/1987); zumindest muß die Frage, ob die Bewirtschaftungserschwernis dem Grunde nach einer Entschädigung bedürfe, gleichzeitig mit der Festlegung der Schutzgebiete entschieden werden (Hinweis E 28.5.1991, 90/07/0123).