Die Bestimmungen des § 138 Abs 1 lit b WRG ist unanwendbar in solchen Fällen, in denen das Fehlen eines öffentlichen Interesses oder eines Verlangens eines Betroffenen die Verhängung jeglicher der im ersten Absatz des § 138 WRG vorgesehenen Sanktionen rechtlich nicht erlaubt. Liegen die in § 138 Abs 1 WRG für die Verhängung der in diesem Absatz vorgesehenen Rechtsfolgen alternativ erforderten Tatbestandsvoraussetzungen des öffentlichen Interesses oder das Verlangen eines Betroffenen vor, dann setzt die Möglichkeit eines Sicherungsauftrages nach § 138 Abs 1 lit b WRG als zusätzliche spezielle Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsfolge voraus, daß es sich zum einen bei den gesetzwidrigen Sachverhalten um Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen handelt, und daß zum anderen deren Beseitigung nach § 138 Abs 1 lit a WRG nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist. Nur bei Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen kann die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG aus dem Grunde unterlassenen Vorgehens der Behörde nach § 138 Abs 1 lit b WRG rechtswidrig sein.Die Bestimmungen des Paragraph 138, Absatz eins, Litera b, WRG ist unanwendbar in solchen Fällen, in denen das Fehlen eines öffentlichen Interesses oder eines Verlangens eines Betroffenen die Verhängung jeglicher der im ersten Absatz des Paragraph 138, WRG vorgesehenen Sanktionen rechtlich nicht erlaubt. Liegen die in Paragraph 138, Absatz eins, WRG für die Verhängung der in diesem Absatz vorgesehenen Rechtsfolgen alternativ erforderten Tatbestandsvoraussetzungen des öffentlichen Interesses oder das Verlangen eines Betroffenen vor, dann setzt die Möglichkeit eines Sicherungsauftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera b, WRG als zusätzliche spezielle Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsfolge voraus, daß es sich zum einen bei den gesetzwidrigen Sachverhalten um Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen handelt, und daß zum anderen deren Beseitigung nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist. Nur bei Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen kann die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG aus dem Grunde unterlassenen Vorgehens der Behörde nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera b, WRG rechtswidrig sein.