Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/06/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/06/0200

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG Tir 1994 §109 Abs1;
ROG Tir 1994 §40 Abs2;
ROG Tir 1994 §43;

Rechtssatz

Die Widmung Baufläche - Sonderfläche Tankstelle gilt gem Paragraph 109, Absatz eins, Tir ROG 1994 als Sonderfläche gem Paragraph 43, Tir ROG 1994 (Hinweis E VS 28.3.1996, 95/06/0134). Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, daß Tankstellen nur auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen errichtet werden dürften, weil es an einer diesbezüglichen Anordnung mangelt (anders etwa bei den Sonderflächen gem Paragraph 48, Tir ROG 1994 oder gem Paragraph 49, Tir ROG 1994). Daraus folgt weiters, daß die Errichtung einer Tankstelle im Mischgebiet nicht jedenfalls unzulässig ist; vielmehr ist zu prüfen, ob das Vorhaben - von der Betriebstype her - den im Paragraph 40, Tir ROG 1994 umschriebenen Kriterien entspricht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060200.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996060200_19970626X03