Die Widmung Baufläche - Sonderfläche Tankstelle gilt gem § 109 Abs 1 Tir ROG 1994 als Sonderfläche gem § 43 Tir ROG 1994 (Hinweis E VS 28.3.1996, 95/06/0134). Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, daß Tankstellen nur auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen errichtet werden dürften, weil es an einer diesbezüglichen Anordnung mangelt (anders etwa bei den Sonderflächen gem § 48 Tir ROG 1994 oder gem § 49 Tir ROG 1994). Daraus folgt weiters, daß die Errichtung einer Tankstelle im Mischgebiet nicht jedenfalls unzulässig ist; vielmehr ist zu prüfen, ob das Vorhaben - von der Betriebstype her - den im § 40 Tir ROG 1994 umschriebenen Kriterien entspricht.Die Widmung Baufläche - Sonderfläche Tankstelle gilt gem Paragraph 109, Absatz eins, Tir ROG 1994 als Sonderfläche gem Paragraph 43, Tir ROG 1994 (Hinweis E VS 28.3.1996, 95/06/0134). Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, daß Tankstellen nur auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen errichtet werden dürften, weil es an einer diesbezüglichen Anordnung mangelt (anders etwa bei den Sonderflächen gem Paragraph 48, Tir ROG 1994 oder gem Paragraph 49, Tir ROG 1994). Daraus folgt weiters, daß die Errichtung einer Tankstelle im Mischgebiet nicht jedenfalls unzulässig ist; vielmehr ist zu prüfen, ob das Vorhaben - von der Betriebstype her - den im Paragraph 40, Tir ROG 1994 umschriebenen Kriterien entspricht.