Wenn der Verwendungszweck zweier Geschäftseinheiten mit Lager im Erdgeschoß in eine Büroeinheit bzw Kanzleieinheit geändert wird, und die zu diesen Geschäftseinheiten jeweils gehörenden Lagerräume im Keller jeweils der neugeschaffenen Büroeinheit bzw Kanzleieinheit zugeordnet werden, die Nutzfläche des Kanzleiraumes richtiggestellt wird (nämlich 1,04 Quadratmeter weniger als im erstinstanzlichen Bescheid angegeben) und für vier von Anfang an geplanten und bewilligten Wohneinheiten der Verwendungszweck als für den ständigen Wohnbedarf vorgesehen präzisiert wurde, handelt es sich um keine Änderungen, die das Wesen des Vorhabens treffen, und es kann das Bauvorhaben nicht als ein "aliud" im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren beurteilt werden. Es handelt sich bei dem von der Berufungsbehörde erledigten Projekt nach wie vor um dieselbe "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG.Wenn der Verwendungszweck zweier Geschäftseinheiten mit Lager im Erdgeschoß in eine Büroeinheit bzw Kanzleieinheit geändert wird, und die zu diesen Geschäftseinheiten jeweils gehörenden Lagerräume im Keller jeweils der neugeschaffenen Büroeinheit bzw Kanzleieinheit zugeordnet werden, die Nutzfläche des Kanzleiraumes richtiggestellt wird (nämlich 1,04 Quadratmeter weniger als im erstinstanzlichen Bescheid angegeben) und für vier von Anfang an geplanten und bewilligten Wohneinheiten der Verwendungszweck als für den ständigen Wohnbedarf vorgesehen präzisiert wurde, handelt es sich um keine Änderungen, die das Wesen des Vorhabens treffen, und es kann das Bauvorhaben nicht als ein "aliud" im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren beurteilt werden. Es handelt sich bei dem von der Berufungsbehörde erledigten Projekt nach wie vor um dieselbe "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG.