Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/06/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15027 A/1998

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/06/0102

Entscheidungsdatum

19.11.1998

Index

L82000 Bauordnung
L85007 Straßen Tirol

Norm

BauRallg;
LStG Tir 1989 §6 Z2;
LStG Tir 1989 §6 Z3;
LStG Tir 1989 §60 Abs9;
LStG Tir 1989 §61 Abs2;
LStG Tir 1989 §62 Abs1;
LStG Tir 1989 §63;

Rechtssatz

Wie die im Gesetz verschiedentlich, insbesondere aber hinsichtlich der Enteignung enthaltenen Sonderbestimmungen für öffentliche Privatstraßen zeigen vergleiche etwa Paragraph 60, Absatz 9, Tir LStG 1989), hat der Gesetzgeber öffentliche Interessentenstraßen grundsätzlich nicht anders geregelt als Gemeindestraßen. Vor allem aber sind sie enteignungsrechtlich mit Gemeindestraßen vergleichbar: Die in Paragraph 61, Absatz 2, Tir LStG 1989 enthaltene besondere Voraussetzung für die Enteignung zu Gunsten öffentlicher Privatstraßen gilt für Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenstraßen nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Behörde zugunsten der öffentlichen Interessentenstraße eine Enteignung des Eigentums ausspricht, weil die Schaffung einer Gemengelage bezüglich des Eigentums an der öffentlichen Interessentenstraße für die erforderlichen Erhaltungs- und Verwaltungsmaßnahmen in gleicher Weise hinderlich wäre wie bei einer Gemeindestraße.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060102.X04

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1996060102_19981119X04