Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/06/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15027 A/1998

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/06/0102

Entscheidungsdatum

19.11.1998

Index

L85007 Straßen Tirol

Norm

LStG Tir 1989 §62 Abs1 lita;
LStG Tir 1989 §62 Abs2;
LStG Tir 1989 §63 Abs1 lita;
LStG Tir 1989 §63 Abs3;

Rechtssatz

Der Bedarf an einem Bauvorhaben ist gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Tir LStG 1989 durch die rechtskräftige Straßenbaubewilligung nachgewiesen, sodass es hierzu keiner Ausführungen im Enteignungsbescheid bedarf und der Verweis auf die erteilte Bewilligung insofern ausreichend ist. In der Verhandlung anlässlich der Erteilung der Baubewilligung besteht die Möglichkeit, alles vorzubringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Die Einwendung, an der Verbreiterung des Weges bestehe kein öffentliches Verkehrsinteresse, ist im Enteignungsverfahren - anders als die Einwendung, daß die enteigneten Grundflächen nicht der Verwirklichung des genehmigten Projektes dienten - nicht mehr zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060102.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1996060102_19981119X02