Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/05/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14873 A/1998

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/05/0142

Entscheidungsdatum

16.04.1998

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien

Norm

BauO Wr §79 Abs6 idF 1976/018;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §36 Abs1;

Rechtssatz

Soll im Kellergeschoß eine Garage mit PKW-Stellplätzen errichtet werden und wird damit auch der zwingenden Vorschrift des Paragraph 36, Absatz eins, Wr GaragenG entsprochen, so ist die geplante Zufahrt zu der diese Pflichtstellplätze enthaltenden Garage auch auf Abstandsflächen iSd Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO zulässig. Die Behörde hat dabei - soweit es sich um den Gesichtspunkt der Pflichtstellplätze handelt - davon auszugehen, daß die Errichtung der Tiefgarage im Kellergeschoß des Wohnhauses grundsätzlich zulässig ist. Die geplante Zufahrt zu der zulässigen Garage ist iSd Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO "unbedingt erforderlich" und daher auch zulässig (Hinweis E 20.12.1994, 94/05/0132).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050142.X05

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1996050142_19980416X05