Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 14873 A/1998
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
96/05/0142
Entscheidungsdatum
16.04.1998
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
Norm
BauO Wr §79 Abs6 idF 1976/018;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §36 Abs1;
Rechtssatz
Soll im Kellergeschoß eine Garage mit PKW-Stellplätzen errichtet werden und wird damit auch der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs 1 Wr GaragenG entsprochen, so ist die geplante Zufahrt zu der diese Pflichtstellplätze enthaltenden Garage auch auf Abstandsflächen iSd § 79 Abs 6 Wr BauO zulässig. Die Behörde hat dabei - soweit es sich um den Gesichtspunkt der Pflichtstellplätze handelt - davon auszugehen, daß die Errichtung der Tiefgarage im Kellergeschoß des Wohnhauses grundsätzlich zulässig ist. Die geplante Zufahrt zu der zulässigen Garage ist iSd § 79 Abs 6 Wr BauO "unbedingt erforderlich" und daher auch zulässig (Hinweis E 20.12.1994, 94/05/0132).Soll im Kellergeschoß eine Garage mit PKW-Stellplätzen errichtet werden und wird damit auch der zwingenden Vorschrift des Paragraph 36, Absatz eins, Wr GaragenG entsprochen, so ist die geplante Zufahrt zu der diese Pflichtstellplätze enthaltenden Garage auch auf Abstandsflächen iSd Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO zulässig. Die Behörde hat dabei - soweit es sich um den Gesichtspunkt der Pflichtstellplätze handelt - davon auszugehen, daß die Errichtung der Tiefgarage im Kellergeschoß des Wohnhauses grundsätzlich zulässig ist. Die geplante Zufahrt zu der zulässigen Garage ist iSd Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO "unbedingt erforderlich" und daher auch zulässig (Hinweis E 20.12.1994, 94/05/0132).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996050142.X05
Im RIS seit
18.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013
Dokumentnummer
JWR_1996050142_19980416X05