Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1998

Geschäftszahl

96/05/0142

Rechtssatz

Soll im Kellergeschoß eine Garage mit PKW-Stellplätzen errichtet werden und wird damit auch der zwingenden Vorschrift des Paragraph 36, Absatz eins, Wr GaragenG entsprochen, so ist die geplante Zufahrt zu der diese Pflichtstellplätze enthaltenden Garage auch auf Abstandsflächen iSd Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO zulässig. Die Behörde hat dabei - soweit es sich um den Gesichtspunkt der Pflichtstellplätze handelt - davon auszugehen, daß die Errichtung der Tiefgarage im Kellergeschoß des Wohnhauses grundsätzlich zulässig ist. Die geplante Zufahrt zu der zulässigen Garage ist iSd Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO "unbedingt erforderlich" und daher auch zulässig (Hinweis E 20.12.1994, 94/05/0132).