Die demonstrative Aufzählung im § 31 Abs 4 letzter Satz OÖ BauO 1994 schließt zwar nicht aus, daß auch andere Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes Interessen der Nachbarschaft dienen. Aus den in § 3 OÖ BauTG 1994 enthaltenen Bestimmungen über die allgemeinen Erfordernisse baulicher Anlagen allein kann der Nachbar jedoch noch kein subjektives öffentliches Recht ableiten (Hinweis E 9.3.1982, 81/05/0126, 0127, ergangen zu § 23 Abs 1 OÖ BauO 1976).Die demonstrative Aufzählung im Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz OÖ BauO 1994 schließt zwar nicht aus, daß auch andere Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes Interessen der Nachbarschaft dienen. Aus den in Paragraph 3, OÖ BauTG 1994 enthaltenen Bestimmungen über die allgemeinen Erfordernisse baulicher Anlagen allein kann der Nachbar jedoch noch kein subjektives öffentliches Recht ableiten (Hinweis E 9.3.1982, 81/05/0126, 0127, ergangen zu Paragraph 23, Absatz eins, OÖ BauO 1976).