Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/05/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

96/05/0053

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland

Norm

BauO Bgld 1969 §63 Abs2;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Paragraph 63, Absatz 2, Bgld BauO dient im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer (Hinweis E 20.6.1995, 94/05/0284). Aus Paragraph 94, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, Bgld BauO erwächst daher dem Nachbarn ein subjektiv-öff Recht auf Schutz vor zB Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung. Der im Paragraph 63, Absatz 2, Bgld BauO normierte allgemeine Schutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen gewährt allerdings - anders als der durch einzelne Widmungsarten und Nutzungsarten eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versagung des Bauvorhabens führenden Immissionschutz des Nachbarn. Die Baubehörde hat aber jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten. Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der im FlWPl festgesetzten Widmungssart und Nutzungsart haben die Nachbarn einen Anspruch darauf, daß sie durch die Vorschreibung nötiger Vorkehrungen vor das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Gefahren und Belästigungen geschützt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050053.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996050053_19960625X07

Rechtssatz für 96/05/0254

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/05/0254

Entscheidungsdatum

21.01.1997

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland

Norm

BauO Bgld 1969 §63 Abs2;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/25 96/05/0053 7

Stammrechtssatz

Paragraph 63, Absatz 2, Bgld BauO dient im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer (Hinweis E 20.6.1995, 94/05/0284). Aus Paragraph 94, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, Bgld BauO erwächst daher dem Nachbarn ein subjektiv-öff Recht auf Schutz vor zB Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung. Der im Paragraph 63, Absatz 2, Bgld BauO normierte allgemeine Schutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen gewährt allerdings - anders als der durch einzelne Widmungsarten und Nutzungsarten eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versagung des Bauvorhabens führenden Immissionschutz des Nachbarn. Die Baubehörde hat aber jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten. Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der im FlWPl festgesetzten Widmungssart und Nutzungsart haben die Nachbarn einen Anspruch darauf, daß sie durch die Vorschreibung nötiger Vorkehrungen vor das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Gefahren und Belästigungen geschützt werden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Auflagen BauRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050254.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996050254_19970121X02