Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Geschäftszahl

96/05/0053

Rechtssatz

Paragraph 63, Absatz 2, Bgld BauO dient im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer (Hinweis E 20.6.1995, 94/05/0284). Aus Paragraph 94, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, Bgld BauO erwächst daher dem Nachbarn ein subjektiv-öff Recht auf Schutz vor zB Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung. Der im Paragraph 63, Absatz 2, Bgld BauO normierte allgemeine Schutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen gewährt allerdings - anders als der durch einzelne Widmungsarten und Nutzungsarten eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versagung des Bauvorhabens führenden Immissionschutz des Nachbarn. Die Baubehörde hat aber jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten. Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der im FlWPl festgesetzten Widmungssart und Nutzungsart haben die Nachbarn einen Anspruch darauf, daß sie durch die Vorschreibung nötiger Vorkehrungen vor das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Gefahren und Belästigungen geschützt werden.