Übertretungen nach § 4 Abs 1 lit a StVO und § 38 Abs 5 StVO sowie nach § 103 Abs 2 KFG rechtfertigen als Verletzungen von der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr dienenden Vorschriften die Annahme, daß dem Inhaber eines Taxilenkerausweises die Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 mangle.Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und Paragraph 38, Absatz 5, StVO sowie nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG rechtfertigen als Verletzungen von der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr dienenden Vorschriften die Annahme, daß dem Inhaber eines Taxilenkerausweises die Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 mangle.