Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
96/03/0245
Entscheidungsdatum
09.10.1996
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr
Norm
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §116;
LuftfahrtG 1958 §117;
Rechtssatz
Im Verfahren zur Erteilung einer Vermietungsbewilligung nach § 116 und § 117 LuftfahrtG sind die Interessen von Flugplatzanrainern nicht zu berücksichtigen. Flugplatzanrainern räumt das LuftfahrtG keine subjektiven Rechte und daher auch keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse in BezugIm Verfahren zur Erteilung einer Vermietungsbewilligung nach Paragraph 116 und Paragraph 117, LuftfahrtG sind die Interessen von Flugplatzanrainern nicht zu berücksichtigen. Flugplatzanrainern räumt das LuftfahrtG keine subjektiven Rechte und daher auch keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse in Bezug
auf die Vermietungsbewilligung ein. Sie haben deshalb im Vermietungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030245.X03
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
JWR_1996030245_19961009X03