Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/03/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/03/0290

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat diese Straftat selbst (und nicht auch die deswegen erfolgte Verurteilung) eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG (Hinweis E 30.11.1994, 94/03/0155). Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (Hinweis: E 30.10.1978, 1668/77; E 30.11.1994, 94/03/0155; E 24.5.1995, 94/03/0294).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030290.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995030290_19960124X02

Rechtssatz für 96/03/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/03/0042

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/24 95/03/0290 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat diese Straftat selbst (und nicht auch die deswegen erfolgte Verurteilung) eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG (Hinweis E 30.11.1994, 94/03/0155). Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (Hinweis: E 30.10.1978, 1668/77; E 30.11.1994, 94/03/0155; E 24.5.1995, 94/03/0294).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030042.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996030042_19960320X03

Rechtssatz für 96/03/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/03/0121

Entscheidungsdatum

19.06.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/24 95/03/0290 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat diese Straftat selbst (und nicht auch die deswegen erfolgte Verurteilung) eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG (Hinweis E 30.11.1994, 94/03/0155). Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (Hinweis: E 30.10.1978, 1668/77; E 30.11.1994, 94/03/0155; E 24.5.1995, 94/03/0294).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030121.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996030121_19960619X01

Rechtssatz für 96/03/0295

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/03/0295

Entscheidungsdatum

23.10.1996

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/24 95/03/0290 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat diese Straftat selbst (und nicht auch die deswegen erfolgte Verurteilung) eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG (Hinweis E 30.11.1994, 94/03/0155). Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (Hinweis: E 30.10.1978, 1668/77; E 30.11.1994, 94/03/0155; E 24.5.1995, 94/03/0294).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030295.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996030295_19961023X01

Rechtssatz für 97/03/0303

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

97/03/0303

Entscheidungsdatum

17.03.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §68 Abs1;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/24 95/03/0290 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat diese Straftat selbst (und nicht auch die deswegen erfolgte Verurteilung) eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG (Hinweis E 30.11.1994, 94/03/0155). Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (Hinweis: E 30.10.1978, 1668/77; E 30.11.1994, 94/03/0155; E 24.5.1995, 94/03/0294).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030303.X07

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1997030303_19990317X07