Schon das Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung berechtigt die Beh zu einer Aufforderung gem § 103 Abs 2 KFG (Hinweis E 15.1.1992, 91/03/0349).Schon das Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung berechtigt die Beh zu einer Aufforderung gem Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Hinweis E 15.1.1992, 91/03/0349).