Ist das Auskunftsbegehren gemäß § 103 Abs 2 KFG an eine juristische Person zu richten, ist diese als Empfänger des Auskunftsbegehrens zu bezeichnen (Hinweis E 17.6.1992, 92/02/0068), und nicht der Zustellungsbevollmächtigte der gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Person.Ist das Auskunftsbegehren gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG an eine juristische Person zu richten, ist diese als Empfänger des Auskunftsbegehrens zu bezeichnen (Hinweis E 17.6.1992, 92/02/0068), und nicht der Zustellungsbevollmächtigte der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenen Person.