Aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalls bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 32 Abs 2 und § 32 Abs 3 FrG 1993. Inbesondere ist die Überprüfung einer rechtswidrigen Zurückweisung durch eine sogenannte Maßnahmenbeschwerde vor dem UVS (und in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) möglich. § 32 Abs 3 FrG 1993 ist lediglich hinsichtlich seines zweiten Satzes (Eintragung der Zurückweisung im Reisedokument des Fremden) präjudiziell.Aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalls bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 32, Absatz 2 und Paragraph 32, Absatz 3, FrG 1993. Inbesondere ist die Überprüfung einer rechtswidrigen Zurückweisung durch eine sogenannte Maßnahmenbeschwerde vor dem UVS (und in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) möglich. Paragraph 32, Absatz 3, FrG 1993 ist lediglich hinsichtlich seines zweiten Satzes (Eintragung der Zurückweisung im Reisedokument des Fremden) präjudiziell.