Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/02/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/02/0052

Entscheidungsdatum

31.03.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
AVG §59 Abs2;
BArbSchV §7 Abs1;
BArbSchV §7 Abs2;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Während Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz BSchV, BGBl 1954/267, den (generellen) Schutz aller auf einer Arbeitsstelle mit Absturzgefahr Beschäftigten durch das Anbringen von Schutzeinrichtungen (wie Arbeitsgerüste, Schutzgerüste oder Fangnetze) vorsieht, verfügt Paragraph 7, Absatz 2, BArbSchV unter den dort genannten Voraussetzungen diesen Schutz als Einzelmaßnahme (durch Anseilen) für die dort beschäftigten (und diesfalls auch namentlich zu nennenden) Arbeitnehmer, sodass mehrere Straftaten vorliegen, wenn sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten (Hinweis E 30.5.1997, 97/02/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996020052.X04

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020052_20000331X04