Während § 7 Abs 1 erster Satz BSchV, BGBl 1954/267, den (generellen) Schutz aller auf einer Arbeitsstelle mit Absturzgefahr Beschäftigten durch das Anbringen von Schutzeinrichtungen (wie Arbeitsgerüste, Schutzgerüste oder Fangnetze) vorsieht, verfügt § 7 Abs 2 BArbSchV unter den dort genannten Voraussetzungen diesen Schutz als Einzelmaßnahme (durch Anseilen) für die dort beschäftigten (und diesfalls auch namentlich zu nennenden) Arbeitnehmer, sodass mehrere Straftaten vorliegen, wenn sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten (Hinweis E 30.5.1997, 97/02/0096).Während Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz BSchV, BGBl 1954/267, den (generellen) Schutz aller auf einer Arbeitsstelle mit Absturzgefahr Beschäftigten durch das Anbringen von Schutzeinrichtungen (wie Arbeitsgerüste, Schutzgerüste oder Fangnetze) vorsieht, verfügt Paragraph 7, Absatz 2, BArbSchV unter den dort genannten Voraussetzungen diesen Schutz als Einzelmaßnahme (durch Anseilen) für die dort beschäftigten (und diesfalls auch namentlich zu nennenden) Arbeitnehmer, sodass mehrere Straftaten vorliegen, wenn sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten (Hinweis E 30.5.1997, 97/02/0096).