Die beiden Begriffe "Alkomat" und "Atemalkoholmeßgerät" in den Abs 3 und Abs 4 des § 5 StVO (idF BGBl 1994/518) sind gleichzusetzen. Aus § 5 Abs 3 StVO läßt sich nämlich entnehmen, daß es sich beim "Alkomaten" um ein "Atemalkoholmeßgerät" handelt.Die beiden Begriffe "Alkomat" und "Atemalkoholmeßgerät" in den Absatz 3 und Absatz 4, des Paragraph 5, StVO in der Fassung BGBl 1994/518) sind gleichzusetzen. Aus Paragraph 5, Absatz 3, StVO läßt sich nämlich entnehmen, daß es sich beim "Alkomaten" um ein "Atemalkoholmeßgerät" handelt.