Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/02/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/02/0005

Entscheidungsdatum

26.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs5;
AVG §37;
BArbSchV §3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Der Arbeitgeber hat darzulegen, inwieweit er selbst, obwohl als gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG an der Spitze des Kontrollsystems stehender Verantwortlicher, in dieses entsprechend eingebunden ist. Daß der Arbeitgeber größten Wert auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften legt, entsprechende Weisungen an seine Filialleiter und Bauleiter weitergibt und für entsprechende Anweisungen und Schulungen der Arbeitnehmer sorgt, ist insoweit nicht ausreichend.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020005.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020005_19960126X02

Rechtssatz für 96/02/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/02/0052

Entscheidungsdatum

31.03.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
AVG §37;
BArbSchV §3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/26 96/02/0005 2

Stammrechtssatz

Der Arbeitgeber hat darzulegen, inwieweit er selbst, obwohl als gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG an der Spitze des Kontrollsystems stehender Verantwortlicher, in dieses entsprechend eingebunden ist. Daß der Arbeitgeber größten Wert auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften legt, entsprechende Weisungen an seine Filialleiter und Bauleiter weitergibt und für entsprechende Anweisungen und Schulungen der Arbeitnehmer sorgt, ist insoweit nicht ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996020052.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020052_20000331X02