Die gesonderte Anführung der Flüchtlingseigenschaft in § 11 StbG 1985 ist auch bei Auslegung des Gesetzes im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis: E 22.5.1996, 96/01/0091) nicht sinnlos, handelt es sich dabei doch um ein Kriterium für die Ausübung des - für den Fall des Vorliegens der zwingenden Verleihungsvoraussetzungen eingräumten - Ermessens der Behörde im Sinne des Gesetzes.Die gesonderte Anführung der Flüchtlingseigenschaft in Paragraph 11, StbG 1985 ist auch bei Auslegung des Gesetzes im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis: E 22.5.1996, 96/01/0091) nicht sinnlos, handelt es sich dabei doch um ein Kriterium für die Ausübung des - für den Fall des Vorliegens der zwingenden Verleihungsvoraussetzungen eingräumten - Ermessens der Behörde im Sinne des Gesetzes.