Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0007

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 ordnet sohin an, daß bei Vorliegen eines der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 aufgezählten Tatbestände eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob dieser Tatbestand in concreto die umschriebene Annahme rechtfertigt (Hinweis E 23.6.1994, 93/18/0493; E 23.6.1994, 94/18/0196). Um die umschriebene Prognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen. Es kommt daher nicht nur seinem Fehlverhalten entscheidende Bedeutung zu, sondern auch der Dauer seines Wohlverhaltens seit der Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993. Je länger die Verwirklichung von Tatbeständen des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt zu. Im vorliegenden Fall lagen die vom Fremden gesetzten, iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 verpönten Verhaltensweisen bereits mehr als vier Jahre zurück. Außerdem hält sich der Fremde seither aufgrund später erteilter Sichtvermerke rechtmäßig im Inland auf. Dadurch, daß die Behörde diese Umstände nicht in ihre Überlegung miteinbezog, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210007.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210007_19951215X01

Rechtssatz für 95/21/0631

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0631

Entscheidungsdatum

19.06.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/15 95/21/0007 1 (hier: Zu berücksichtigen ist das § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 - Vorlage eines mit gefälschten Stampiglien versehenen Reisepasses bei der Einreise - und das § 18 Abs 2 Z 7 FrG 1993 zugrundeliegende Verhalten sowie der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet seit 9.1.1995)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 ordnet sohin an, daß bei Vorliegen eines der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 aufgezählten Tatbestände eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob dieser Tatbestand in concreto die umschriebene Annahme rechtfertigt (Hinweis E 23.6.1994, 93/18/0493; E 23.6.1994, 94/18/0196). Um die umschriebene Prognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen. Es kommt daher nicht nur seinem Fehlverhalten entscheidende Bedeutung zu, sondern auch der Dauer seines Wohlverhaltens seit der Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993. Je länger die Verwirklichung von Tatbeständen des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt zu. Im vorliegenden Fall lagen die vom Fremden gesetzten, iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 verpönten Verhaltensweisen bereits mehr als vier Jahre zurück. Außerdem hält sich der Fremde seither aufgrund später erteilter Sichtvermerke rechtmäßig im Inland auf. Dadurch, daß die Behörde diese Umstände nicht in ihre Überlegung miteinbezog, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210631.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210631_19960619X02

Rechtssatz für 95/21/0833

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0833

Entscheidungsdatum

19.06.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/15 95/21/0007 1 (hier: "Schwarzarbeit" am 30.8.1993, unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit 27.9.1994)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 ordnet sohin an, daß bei Vorliegen eines der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 aufgezählten Tatbestände eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob dieser Tatbestand in concreto die umschriebene Annahme rechtfertigt (Hinweis E 23.6.1994, 93/18/0493; E 23.6.1994, 94/18/0196). Um die umschriebene Prognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen. Es kommt daher nicht nur seinem Fehlverhalten entscheidende Bedeutung zu, sondern auch der Dauer seines Wohlverhaltens seit der Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993. Je länger die Verwirklichung von Tatbeständen des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt zu. Im vorliegenden Fall lagen die vom Fremden gesetzten, iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 verpönten Verhaltensweisen bereits mehr als vier Jahre zurück. Außerdem hält sich der Fremde seither aufgrund später erteilter Sichtvermerke rechtmäßig im Inland auf. Dadurch, daß die Behörde diese Umstände nicht in ihre Überlegung miteinbezog, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210833.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210833_19960619X02

Rechtssatz für 95/21/0856

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0856

Entscheidungsdatum

19.06.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/15 95/21/0007 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 ordnet sohin an, daß bei Vorliegen eines der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 aufgezählten Tatbestände eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob dieser Tatbestand in concreto die umschriebene Annahme rechtfertigt (Hinweis E 23.6.1994, 93/18/0493; E 23.6.1994, 94/18/0196). Um die umschriebene Prognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen. Es kommt daher nicht nur seinem Fehlverhalten entscheidende Bedeutung zu, sondern auch der Dauer seines Wohlverhaltens seit der Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993. Je länger die Verwirklichung von Tatbeständen des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt zu. Im vorliegenden Fall lagen die vom Fremden gesetzten, iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 verpönten Verhaltensweisen bereits mehr als vier Jahre zurück. Außerdem hält sich der Fremde seither aufgrund später erteilter Sichtvermerke rechtmäßig im Inland auf. Dadurch, daß die Behörde diese Umstände nicht in ihre Überlegung miteinbezog, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210856.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210856_19960619X02

Rechtssatz für 95/21/1030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/1030

Entscheidungsdatum

19.06.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §18 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/15 95/21/0007 1 (hier: Einreise in das Bundesgebiet ohne erforderlichen Sichtvermerk im Mai 1990; Scheinmeldung im Mai 1993; mehrere Tage Schwarzarbeit im August 1993; rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet seit Ende Februar 1995 nach Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung).

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 ordnet sohin an, daß bei Vorliegen eines der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 aufgezählten Tatbestände eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob dieser Tatbestand in concreto die umschriebene Annahme rechtfertigt (Hinweis E 23.6.1994, 93/18/0493; E 23.6.1994, 94/18/0196). Um die umschriebene Prognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen. Es kommt daher nicht nur seinem Fehlverhalten entscheidende Bedeutung zu, sondern auch der Dauer seines Wohlverhaltens seit der Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993. Je länger die Verwirklichung von Tatbeständen des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt zu. Im vorliegenden Fall lagen die vom Fremden gesetzten, iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 verpönten Verhaltensweisen bereits mehr als vier Jahre zurück. Außerdem hält sich der Fremde seither aufgrund später erteilter Sichtvermerke rechtmäßig im Inland auf. Dadurch, daß die Behörde diese Umstände nicht in ihre Überlegung miteinbezog, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995211030.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995211030_19960619X02