Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0983

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0983

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Rechtssatz

Vertritt der Fremde die Ansicht, daß er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weil ihm eine Antragstellung sofort nach Ablauf der Gültigkeit seines Sichtvermerkes (23.2.1993) entweder durch einen "schweren Verfahrensfehler der erstinstanzlichen Behörde" (Nichtannahme seines Antrages mit dem Hinweis, daß hiefür die Vorlage des Reisepasses erforderlich sei) oder aber durch den von ihm "nicht zu vertretenden Verlust" aller seiner Dokumente verwehrt worden sei, so verkennt er die Rechtslage. Denn selbst, wenn er noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Sichtvermerkes mit 23.2.1993 einen Sichtvermerksantrag gestellt hätte, hätte dies nichts am unrechtmäßigen Aufenthalt des Fremden in Österreich zum maßgeblichen Zeitpunkt 1.7.1993 geändert, da die bloße Stellung eines Antrages nicht die für eine Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 erforderliche Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft hätte (Hinweis E 13.1.1994, 93/18/0583).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180983.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180983_19950201X01

Rechtssatz für 95/21/0590

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0590

Entscheidungsdatum

27.09.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/01 94/18/0983 1

Stammrechtssatz

Vertritt der Fremde die Ansicht, daß er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weil ihm eine Antragstellung sofort nach Ablauf der Gültigkeit seines Sichtvermerkes (23.2.1993) entweder durch einen "schweren Verfahrensfehler der erstinstanzlichen Behörde" (Nichtannahme seines Antrages mit dem Hinweis, daß hiefür die Vorlage des Reisepasses erforderlich sei) oder aber durch den von ihm "nicht zu vertretenden Verlust" aller seiner Dokumente verwehrt worden sei, so verkennt er die Rechtslage. Denn selbst, wenn er noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Sichtvermerkes mit 23.2.1993 einen Sichtvermerksantrag gestellt hätte, hätte dies nichts am unrechtmäßigen Aufenthalt des Fremden in Österreich zum maßgeblichen Zeitpunkt 1.7.1993 geändert, da die bloße Stellung eines Antrages nicht die für eine Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 erforderliche Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft hätte (Hinweis E 13.1.1994, 93/18/0583).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210590.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210590_19950927X01

Rechtssatz für 95/21/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0199

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/01 94/18/0983 1

Stammrechtssatz

Vertritt der Fremde die Ansicht, daß er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weil ihm eine Antragstellung sofort nach Ablauf der Gültigkeit seines Sichtvermerkes (23.2.1993) entweder durch einen "schweren Verfahrensfehler der erstinstanzlichen Behörde" (Nichtannahme seines Antrages mit dem Hinweis, daß hiefür die Vorlage des Reisepasses erforderlich sei) oder aber durch den von ihm "nicht zu vertretenden Verlust" aller seiner Dokumente verwehrt worden sei, so verkennt er die Rechtslage. Denn selbst, wenn er noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Sichtvermerkes mit 23.2.1993 einen Sichtvermerksantrag gestellt hätte, hätte dies nichts am unrechtmäßigen Aufenthalt des Fremden in Österreich zum maßgeblichen Zeitpunkt 1.7.1993 geändert, da die bloße Stellung eines Antrages nicht die für eine Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 erforderliche Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft hätte (Hinweis E 13.1.1994, 93/18/0583).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210199.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Dokumentnummer

JWR_1995210199_19951018X01

Rechtssatz für 95/21/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0278

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/01 94/18/0983 1 (hier: die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Sichtvermerkes ist am 30.10.1992 abgelaufen; die neuerliche Antragstellung auf Erteilung eines Sichtvermerkes (einer Aufenthaltsbewilligung) erfolgte am 26.2.1993 bzw am 4.8.1993)

Stammrechtssatz

Vertritt der Fremde die Ansicht, daß er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weil ihm eine Antragstellung sofort nach Ablauf der Gültigkeit seines Sichtvermerkes (23.2.1993) entweder durch einen "schweren Verfahrensfehler der erstinstanzlichen Behörde" (Nichtannahme seines Antrages mit dem Hinweis, daß hiefür die Vorlage des Reisepasses erforderlich sei) oder aber durch den von ihm "nicht zu vertretenden Verlust" aller seiner Dokumente verwehrt worden sei, so verkennt er die Rechtslage. Denn selbst, wenn er noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Sichtvermerkes mit 23.2.1993 einen Sichtvermerksantrag gestellt hätte, hätte dies nichts am unrechtmäßigen Aufenthalt des Fremden in Österreich zum maßgeblichen Zeitpunkt 1.7.1993 geändert, da die bloße Stellung eines Antrages nicht die für eine Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 erforderliche Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft hätte (Hinweis E 13.1.1994, 93/18/0583).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210278.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210278_19951215X02