Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 (1. Juli 1993) ist die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen dem § 7 Abs 7 FrG 1993 zu unterstellenden Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes auf die im § 6 Abs 4 AufenthaltsG 1992 genannte Behörde übergegangen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0388).Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 (1. Juli 1993) ist die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen dem Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 zu unterstellenden Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes auf die im Paragraph 6, Absatz 4, AufenthaltsG 1992 genannte Behörde übergegangen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0388).