Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/21/0278

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
MRK Art8;

Beachte

abgv B VfGH 1995/06/16 B 1611-1614/94

Rechtssatz

Selbst auf dem Boden des Erkenntnisses des VfGH vom 16.6.1995, Zl B 1611-1614/94-24, führt eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK nicht zu einer analogen Anwendung des zweiten Satzes des Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992, wenn der Fremde, der nach seiner im November 1991 als Tourist erfolgten Einreise seinen Aufenthalt als Tourist verlängert und in weiterer Folge Beschäftigungen angenommen hat (zuletzt bei einer GmbH, an der er zu 50 Prozent beteiligt ist), ledig ist sowie keine Sorgepflichten und auch keine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210278.X04

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210278_19951215X04