Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0055

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Fremde den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes gestellt, so kommt die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 nicht in Betracht und ist der Fremde daher rechtens nicht in der Lage, vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AufenthaltsG 1992) geltenden Vorschriften zu beantragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210055.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210055_19950712X01

Rechtssatz für 95/21/0757

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0757

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/12 95/21/0055 1

Stammrechtssatz

Hat der Fremde den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes gestellt, so kommt die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 nicht in Betracht und ist der Fremde daher rechtens nicht in der Lage, vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AufenthaltsG 1992) geltenden Vorschriften zu beantragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210757.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210757_19950712X01

Rechtssatz für 95/21/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/21/0278

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/12 95/21/0055 1

Stammrechtssatz

Hat der Fremde den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes gestellt, so kommt die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 nicht in Betracht und ist der Fremde daher rechtens nicht in der Lage, vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AufenthaltsG 1992) geltenden Vorschriften zu beantragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210278.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210278_19951215X03