Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0149

Entscheidungsdatum

27.09.1995

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
StGB §223 Abs2;

Rechtssatz

Die gem Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 vorzunehmende Interessenabwägung schlägt nicht zugunsten des Fremden aus, wenn einerseits dessen ohnedies nur verhältnismäßig kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von rund 2 1/2 Jahren (Hinweis E 4.5.1994, 94/18/0206) auf seine rechtswidrige Vorgangsweise der Vorlage einer gefälschten Urkunde über seine beruflichen Fähigkeiten zwecks Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung zurückzuführen ist, sodaß der während dieser Zeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit des Fremden keine maßgebende Bedeutung zukommt, und wenn andererseits auch der ebenfalls im Bundesgebiet lebenden Ehefrau des Fremden die gleiche rechtswidrige Vorgangsweise anzulasten ist, sodaß das Gewicht dieser Ehe relativiert wird.

Schlagworte

Diktaphon

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210149.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210149_19950927X02