Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0129

Entscheidungsdatum

17.04.1996

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein vom Zusteller erstellter Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis darüber erbringt, daß die für die Zustellung maßgebenden, auf dem Rückschein beurkundeten Angaben des Zustellers richtig sind und insoweit die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis E 28.6.1995, 95/21/0017).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210129.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1995210129_19960417X02

Rechtssatz für 97/19/1676

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/19/1676

Entscheidungsdatum

28.10.1998

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/17 95/21/0129 2

Stammrechtssatz

Ein vom Zusteller erstellter Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis darüber erbringt, daß die für die Zustellung maßgebenden, auf dem Rückschein beurkundeten Angaben des Zustellers richtig sind und insoweit die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis E 28.6.1995, 95/21/0017).

Schlagworte

Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191676.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997191676_19981028X01

Rechtssatz für 99/01/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/01/0179

Entscheidungsdatum

03.05.2000

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/21/0129 E 17. April 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Ein vom Zusteller erstellter Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis darüber erbringt, daß die für die Zustellung maßgebenden, auf dem Rückschein beurkundeten Angaben des Zustellers richtig sind und insoweit die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis E 28.6.1995, 95/21/0017).

Schlagworte

Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010179.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1999010179_20000503X01