Für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes wird nicht das Vorliegen mehrerer rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen gefordert, sondern die Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs 2 Z 1 FrG 1993.Für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes wird nicht das Vorliegen mehrerer rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen gefordert, sondern die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1993.