Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/18/0320

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0320

Entscheidungsdatum

05.04.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;

Rechtssatz

Behauptet der Fremde, daß die Behörde zu Unrecht von einer Fristversäumung ausgegangen sei, weil alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen seien, darauf hätten vertrauen können, "daß eine Verlängerung mit oder nach Ablauf der Berechtigung beantragt werden kann", setzt er sich über den klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AufenthaltsG 1992 hinweg, wonach "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragt werden kann. "Mit Ablauf" heißt spätestens mit, somit jedenfalls nicht nach diesem Zeitpunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180320.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180320_19950405X01

Rechtssatz für 95/18/0660

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0660

Entscheidungsdatum

28.04.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/05 95/18/0320 1

Stammrechtssatz

Behauptet der Fremde, daß die Behörde zu Unrecht von einer Fristversäumung ausgegangen sei, weil alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen seien, darauf hätten vertrauen können, "daß eine Verlängerung mit oder nach Ablauf der Berechtigung beantragt werden kann", setzt er sich über den klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AufenthaltsG 1992 hinweg, wonach "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragt werden kann. "Mit Ablauf" heißt spätestens mit, somit jedenfalls nicht nach diesem Zeitpunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180660.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180660_19950428X01

Rechtssatz für 95/18/0869

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0869

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/05 95/18/0320 1

Stammrechtssatz

Behauptet der Fremde, daß die Behörde zu Unrecht von einer Fristversäumung ausgegangen sei, weil alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen seien, darauf hätten vertrauen können, "daß eine Verlängerung mit oder nach Ablauf der Berechtigung beantragt werden kann", setzt er sich über den klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AufenthaltsG 1992 hinweg, wonach "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragt werden kann. "Mit Ablauf" heißt spätestens mit, somit jedenfalls nicht nach diesem Zeitpunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180869.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180869_19950530X01

Rechtssatz für 95/21/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0055

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/05 95/18/0320 1

Stammrechtssatz

Behauptet der Fremde, daß die Behörde zu Unrecht von einer Fristversäumung ausgegangen sei, weil alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen seien, darauf hätten vertrauen können, "daß eine Verlängerung mit oder nach Ablauf der Berechtigung beantragt werden kann", setzt er sich über den klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AufenthaltsG 1992 hinweg, wonach "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragt werden kann. "Mit Ablauf" heißt spätestens mit, somit jedenfalls nicht nach diesem Zeitpunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210055.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210055_19950712X02

Rechtssatz für 95/21/0573

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0573

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/05 95/18/0320 1

Stammrechtssatz

Behauptet der Fremde, daß die Behörde zu Unrecht von einer Fristversäumung ausgegangen sei, weil alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen seien, darauf hätten vertrauen können, "daß eine Verlängerung mit oder nach Ablauf der Berechtigung beantragt werden kann", setzt er sich über den klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AufenthaltsG 1992 hinweg, wonach "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragt werden kann. "Mit Ablauf" heißt spätestens mit, somit jedenfalls nicht nach diesem Zeitpunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210573.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210573_19950712X02